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Konventsgebäude

Eine vor 1668 entstandene Zeichnung (Abb. 1) zeigt das Konventsgebäude noch in der Form, wie es um 1200 entstanden ist. Ein Kupferstich von 1742 (Abb. 2) gibt die radikale Umformung in der Barockzeit wieder, die im Wesentlichen dem heutigen Bauzustand entspricht (Abb. 3, linkes Gebäude). Dennoch ist der ursprüngliche Bau in den Neubau integriert und nicht abgerissen worden. So ist der Keller mit seinen Gewölben noch reines 13. Jahrhundert. Auch die Verbindung zum Kreuzgang, zur Kirche sowie auch zu den übrigen vom Konvent genutzten Gebäuden war schon durch eine Reihe von Türen gegeben. Der Anschluss an die Prälatur wurde bei deren Erbauung 1718 geschaffen. Über ein Treppenhaus aus dem 13. Jahrhundert gelangte man zu der von Abt Colendal 1708 über dem Brunnenhaus eingerichteten Bibliothek. 

Der durch seine Gewölbe recht hohe Keller macht den vorgebauten Treppenaufgang erforderlich, der das „Erdgeschoss“ optisch wie einen ersten Stock erscheinen lässt. Seit 1998 kann er wieder – wie auf dem Bild von 1742 – von zwei Seiten begangen werden (Abb. 4)
1818 sollte das seit 1803 leerstehende Gebäude mit dem verbliebenen Kreuzgangflügel für Bauholz und Steine versteigert werden. Nur die Tatsache, dass zu wenig dafür geboten wurde, rettete das Konventsgebäude vor dem Abriss. Stattdessen wurden zuerst Wohnungen für Mitarbeiter der Sayner Hütte eingerichtet. Von 1824 an diente das Haus als Volksschule der Gemeinde Sayn. Diese war inzwischen auch Eigentümerin geworden, wie seit nach der Eingemeindung von Sayn die Stadt Bendorf. Der direkt neben der Kirche gelegene Teil des ehemaligen Konventsgebäudes , erhielt einen eigenen Zugang über eine Treppe und diente als Wohnung für den Lehrer, der zugleich Küster und Organist war. 1980 verließ die Schule das Gebäude. Durch ein Tauschverfahren ging es damals in das Eigentum der Kirchengemeinde Sayn über. Die Stadt Bendorf darf dafür den Prälatengarten als Parkplatz und Kirmesplatz sowie als Anlage nutzen sowie das Gelände neben der Kirche als Friedhof, obwohl beide Immobilien Eigentum der Kirchengemeinde bleiben.


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