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Satzung
DES FÖRDERKREISES ABTEI SAYN e.V.


§1     Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.     Der Verein führt den Namen „Förderkreis Abtei Sayn". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen und führt nach der Eintragung den Namenszusatz   „eingetragener Verein", abgekürzt „e.V.".
Koblenz Vereinsregister: VR 2371
2.    Der Verein hat seinen Sitz in Bendorf-Sayn.
3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2     Ziele und Aufgaben
1.    Zwecke des Vereins sind die Förderung des Denkmalschutzes, die Denkmalpflege
und die Förderung von Kunst und Kultur für die ehemalige Prämonstratenser-Abtei
Sayn mit ihrem Kulturraum für Sayn. Die besondere geschichtliche Bedeutung der Abtei
mit ihrem Kulturraum für Sayn soll der Öffentlichkeit durch kulturelle und geistliche Veranstaltungen erschlossen und verdeutlicht werden.
2. Die für die Umsetzung der Aufgaben nötigen Mittel sollen erworben werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sammlungen,
b) Veranstaltungen zur Information und Werbung, Führungen, Bildungsfahrten,
Konzerte, Ausstellungen und Vorträge,
c) die Herausgabe von Publikationen und das Zusammenwirken mit den Institutionen
der Denkmalpflege,
d) sonstige Maßnahmen, die in Verbindung zur Abtei Sayn und ihrem Kulturraum stehen.

§3  Gemeinnützigkeit
1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.  Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
3.  Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder in anderer Weise begünstigt werden.

§4  Mitgliedschaft
1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und
privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
2.  Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt.
Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich.
b) durch Beitragsrückstand.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger
als zwei Jahre im Rückstand bleibt und trotz Mahnung den rückständigen Betrag
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Mahnschreibens zahlt.  
Das Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die Folge des Mitgliedschaftsverlustes
haben.
c)  durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund.
d)  durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

3.  Ehrenmitgliedschaft
Wer sich um den Fortbestand des Förderkreises Abtei Sayn besonders verdient
gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom
Mitgliedsbeitrag befreit. Ansonsten stehen ihnen die gleichen Rechte und Pflichten
zu wie den anderen Mitgliedern. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung be¬nannt. Zur Wahl ist die
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    
§5  Einkünfte des Vereins
1.  Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
     - Mitgliedsbeiträgen
     - Spenden
     - Einnahmen für Leistungen und Verkäufe
2.  Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag für natürliche und für juristische Personen.
Die Höhe des Mindest-Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3.  Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft für das gesamte
Kalenderjahr zu zahlen. Der laufende Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März fällig.
4.  Für Spenden und Beiträge werden auf Wunsch den steuerlichen Vorschriften
entsprechende Spendenbescheinigungen erteilt.

§6   Vereinsorgane
       Organe des Vereins sind
      - die Mitgliederversammlung
      - der Vorstand

§7   Mitgliederversammlung
1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Geschäftsjahr
stattfinden. Sie muss alle zwei Jahre zur Wahl des Vorstands durchgeführt werden.
3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
- der Vorstand beschließt,
- 1/4 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4.  Der Vorstand hat die Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin,
unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich,
per Post oder E-Mail und durch Veröffentlichung auf der Homepage „abtei-sayn.de“.
5.  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren
Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
6.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfern,
b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands,
c) Beschlussfassung über die Berichte und Entlastung des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe des Mindest-Jahresbeitrages,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Zweckänderungen, Satzungsänderungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie
der Auflösungsbeschluss bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder.

§8  Vorstand
1.  Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 5 Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Geschäftsführer/-in,
d) dem/der Schatzmeister/-in,
e) dem/der Schriftführer/-in
Dem Vorstand gehört ferner als geborenes Mitglied der Pfarrer der 
Pfarreiengemeinschaft  Bendorf an.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit weitere Beisitzer kooptieren.
Kooptierte Beisitzer wirken ohne Stimmrecht beratend mit.
2. er/die Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden ist gemeinschaftlich
mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertretungsberechtigt
im Sinne von § 26 BGB.
3. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet.
Auf Nachweis werden den Vorstandsmitgliedern notwendige Ausgaben ersetzt.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins. Er beschließt
insbesondere über die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden sowie
aller sonstigen Einnahmen.
5. Der/Die Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden lädt zu den
Sitzungen des Vorstands ein.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /der Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Zu den Sitzungen und Beratungen des Vorstands können Gäste eingeladen werden.
Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
8. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des
Vorstands widerspricht.

§ 9     Protokollieren von Beschlüssen
Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Protokolle
anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichnen sind.

§ 10     Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine  
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege von Kunst und Kultur.

Bendorf, den 02. April 2019

gez. Vorsitzender Dr. Alexander Saftig    gez. Schriftführer Günther Bomm


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